Niemand wird überwacht, und das können Sie vorführen
Vier Dinge, die es technisch nicht gibt, plus die Unterlagen für Ihren Datenschutzbeauftragten und die Frage, wer welche Verläufe sehen kann.
Diese Plattform kann Ihre Lehrkräfte nicht überwachen, und das können Sie vorführen
Eine Plattform mit Konten und Verläufen ist objektiv zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeignet, und genau daran knüpft die Mitbestimmung an: Ihre Einführung ist in aller Regel mitbestimmungspflichtig, bevor sie eingeschaltet wird. Statt Ihnen das nur zuzusagen, zeigen wir dem Gremium vier Dinge, die es technisch nicht gibt, und legen eine Musterdienstvereinbarung bei, in der die Zusagen schon eingelöst sind.
1. Summen statt Personen
Der Nutzungsbericht weist unter zehn aktiven Konten nur die Gesamtsumme aus. Eine Auswertung, wer wie viel nutzt, ist nicht vorgesehen, es gibt keinen Knopf dafür.
2. Kein Blick in fremde Verläufe
Der Administrator-Zugriff auf die Chats anderer ist in der Auslieferung abgeschaltet. Eine Änderung wäre im Prüfprotokoll sichtbar und ist nach der Musterdienstvereinbarung zustimmungspflichtig.
3. Protokolle ohne Inhalte
Protokolliert werden Art und Anzahl der Ersetzungen, nie die Texte. Ein Selbsttest prüft die Klartext-Freiheit bei jeder Änderung.
4. Keine Bewertung von Personen
Die Plattform ist nicht dafür gebaut, Lehrkräfte oder Schüler zu bewerten oder zu vergleichen; solche Nutzungen stuft Anhang III der KI-Verordnung als Hochrisiko ein und gehören nicht hierher.
Warum wir das von selbst ansprechen
Die Frage "Kann die Schulleitung dann sehen, was ich der KI schreibe?" kommt in jedem Kollegium, und dass sie eine gute, vorführbare Antwort hat, entscheidet über die Akzeptanz. Deshalb steht sie hier und nicht im Kleingedruckten. Die Nutzung ist freiwillig, aus der Nichtnutzung entsteht kein Nachteil, und die Musterdienstvereinbarung (in der Mappe oben) hält das ausdrücklich fest. Sprechen Sie mit Personalrat oder Mitarbeitervertretung vor der Einführung, nicht danach. Die arbeitsrechtliche Bewertung Ihres Falls trifft Ihr Gremium; wir liefern die Technikbeschreibung und die Vorführung, keine Rechtsberatung.
Wer die Chatverläufe sehen kann, und wer nicht
Niemand wertet aus, wer wie viel tippt. Ihre Entwürfe gehören Ihnen, nicht der Schulleitung. Und bevor Sie unterschreiben, sprechen Sie mit Ihrem Personalrat, die Musterdienstvereinbarung liegt bei.
| Lehrkraft | Schul-Admin | FabStack im Support | Serverprotokolle | |
|---|---|---|---|---|
| Verläufe der eigenen Person | ja, jederzeit löschbar; automatische Löschung nach einer je Schule eingestellten Frist (Standard 90 Tage) | ja, wie jede Lehrkraft | hat keine eigenen Konten auf Ihrer Plattform | keine Inhalte |
| Verläufe anderer Personen | nein | nein, in der Auslieferung abgeschaltet | nur nach ausdrücklicher Einladung im konkreten Supportfall, protokolliert | keine Inhalte |
| Nutzungsstatistik | eigener Verbrauch | Summen ohne Personenbezug, ausgewiesen erst ab zehn aktiven Konten | Summen ohne Personenbezug | Zugriffszeiten ohne Inhalte, 14 Tage |
Ehrlich eingeordnet: Die Abschaltung des Administratorzugriffs ist eine Einstellung, kein Naturgesetz. Ihr eigener Schul-Admin könnte sie umlegen. Deshalb steht in der Musterdienstvereinbarung, dass ein Umlegen die vorherige Zustimmung der Personalvertretung braucht, und jede Änderung dieser Einstellung wird im Systemprotokoll festgehalten. Es gibt keine Auswertung einzelner Lehrkräfte und keine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle. Wer administrativen Zugriff auf Server und Datenbank hat, kommt technisch an Inhalte heran; wer das ist und wie es protokolliert wird, regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag. Und weil eine Plattform mit Chatverläufen eine technische Einrichtung ist, die zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeignet wäre, ist ihre Einführung in aller Regel mitbestimmungspflichtig: Beteiligen Sie Personalrat oder Mitarbeitervertretung, bevor Sie unterschreiben, nicht danach. Die Nutzung ist freiwillig, und aus der Nichtnutzung entsteht kein Nachteil; so steht es in der Musterdienstvereinbarung, die beiliegt. Umgekehrt ehrlich: Vermutete Datenschutzvorfälle und erkannte Lücken des Wächters melden Sie der Schulleitung, wie jeden anderen Vorfall auch; ein missglückter Entwurf ist kein Vorfall. Bei kirchlichen Trägern gelten MAVO bzw. MVG.EKD und KDG bzw. DSG-EKD, dafür gibt es ein eigenes Vertragsmuster.
Die Mappe für Ihren Datenschutzbeauftragten, ohne Formular
Diese Seite ersetzt kein Gespräch mit Ihrem Datenschutzbeauftragten. Sie liefert die Unterlagen, die er dafür braucht. Vier davon liegen hier direkt, der Rest kommt am selben Werktag per E-Mail, denn ein angekündigtes Dokument, das nicht abrufbar ist, kostet mehr Vertrauen als es aufbaut.
Sofort hier
Am selben Werktag per E-Mail
- Auftragsverarbeitungsvertrag im Entwurf, mit technischen und organisatorischen Maßnahmen
- Unterauftragsverarbeiter mit Firma, Sitz und Zweck; Zero-Retention-Klauseln der Anbieter im Zitat
- Löschkonzept mit Fristen; Drittland-Vermerk mit Transferbewertung für Steckplatz 3
- Zuarbeit zur Datenschutz-Folgenabschätzung; Baustein für das Verarbeitungsverzeichnis
Die Schülerliste, offen behandelt
Sie ist die heikelste Verarbeitung im ganzen Projekt, deshalb steht sie hier und nicht im Kleingedruckten. Übergeben werden nur Namen, keine Geburtsdaten, keine Förderbedarfe. Die Liste liegt verschlüsselt auf dem Plattform-Server (Abschnitt 3), aktualisiert einmal je Schuljahr, gelöscht zum Schuljahresende mit Protokoll. Auf Wunsch läuft der Abgleich gegen eine gehashte Liste, das heißt: Statt der Namen liegen dort nur einweg-verschlüsselte Prüfsummen, aus denen sich die Namen nicht zurückrechnen lassen. Die datenschutzrechtliche Bewertung trifft der Datenschutzbeauftragte Ihrer Schule; wir liefern Zuarbeit und Technikbeschreibung, keine Rechtsberatung. In Baden-Württemberg bilden § 113 SchG und die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über den Datenschutz an öffentlichen Schulen (04.07.2019) den Rahmen, in Nordrhein-Westfalen §§ 120 und 121 SchulG mit den Verordnungen VO-DV I und II; kirchliche Träger arbeiten nach KDG oder DSG-EKD.